Pädiatrie  >  Orthopädie und Traumatologie

 
Kindesmisshandlung
 

Suche - Erweiterte Suche

 

Artikelnavigation 

Einleitung
Epidemiologie
Pathologie
Diagnostik & Workup
Symptome & Befund
Verlauf & Prognose
Differentialdiagnosen
Therapien
Referenzen
Editorial
Kommentare
Auf einen Blick
 

Autor

Wibke Janzarik
 

Login

Benutzername

Passwort

 

Impressum

Impressum
Copyright
Bildrechte
Kontakt
 
 
 
 

 Einleitung
 

Gewalt gegen Kinder

battered child

 

Körperliche und/ oder seelische Vernachlässigung und/ oder Misshandlung sowie sexueller Missbrauch von Kindern.

  • Vernachlässigung:
    • Körperliche Vernachlässigung:
      Nicht hinreichende Versorgung und Gesundheitsfürsorge, die zu massiven Gedeih- und Entwicklungsstörungen führen kann (bis hin zum psychosozialen Minderwuchs).
    • Emotionale Vernachlässigung (Deprivation):
      Ein nicht hinreichendes oder ständig wechselndes und dadurch nicht ausreichendes emotionales Beziehungsangebot.
  • Misshandlung:
    • Körperliche Kindesmisshandlung:
      direkte Gewalteinwirkung auf das Kind durch Schlagen, Verbrennen, Verätzen, Schütteln, aber auch die Schädigung durch Intoxikation eines Kindes.
    • Emotionale Kindesmisshandlung:
      unzureichend definiert; Überschneidung mit emotionaler Vernachlässigung
  • Sonderfall: Münchhausen-by-proxy-Syndrom:
    Misshandlungsform durch Vorspiegelung falscher Krankheitssymptome durch die Bezugspersonen; mit teilweise massiver iatrogener Belastung bzw. Schädigung des Kindes durch zahllose diagnostische Interventionen und inadäquate therapeutische Maßnahmen.
  • Sexueller Kindesmissbrauch:
    Sexuelle Handlungen mit Körperkontakt (insbesondere Brust- und Genitalbereich; sog. Hands-on-Taten) sowie das Vorzeigen von pornographischem Material bzw. das Herstellen von pornographischen Fotos, Filmen etc. und der Exhibitionismus (Hands-off-Taten) durch eine wesentlich ältere jugendliche oder erwachsene Person. Besonders zu berücksichtigen sind Handlungen unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen. Ausgenommen sind gleichrangige Liebesbeziehungen unter Jugendlichen und Heranwachsenden.

Schweregradeinteilung:
Sie betrifft sowohl die Intensität der Einwirkung als auch das Ausmaß der Folgen.

  • Leichtere Formen der Misshandlung sind entgegen der noch gültigen Rechtsprechung die wiederholte körperliche Züchtigung, die emotionale feindselige Ablehnung einem Kind gegenüber, eine Erziehung, die nicht hinreichende Erfahrungen vermitteln kann, oder sexuelle Handlungen wie Berühren der Brüste oder auch Kontakte mit Exhibitionisten.
  • Schwere Formen der Vernachlässigung und Kindesmisshandlung können das Kind in akute Lebensgefahr bringen und zu bleibenden schweren Schädigungen führen, z.B. geistige Behinderung nach schwerem Schütteltrauma.
  • Im juristischen Sinne besonders schwere Formen sexueller Gewalt sind Vergewaltigungshandlungen mit Verletzungen und dem Einsatz brutaler körperlicher Gewalt, um die Gegenwehr des Opfers zu brechen. Häufig nutzen Täter, welche in einer Beziehung zum Kind stehen, ihre Machtposition, so dass für die Schwere der Folgen neben der Art der Handlungen (genitale, anale oder orale Penetration) auch die Häufigkeit der Tat (chronische Taten sind belastender als einmalige) und die Nähe des Täters zum Kind (Taten durch Bezugspersonen, insbesondere Väter, Stiefväter) beachtet werden müssen. Taten durch Bezugspersonen zeitigen in der Regel schwerere psychische Folgen als solche durch Fremdtäter, selbst wenn ausgeprägte Gewalt ausgeübt wurde.
Für die Beurteilung des Schweregrades ist auch die Beachtung der Kombination von Misshandlungsformen relevant. Isolierte Misshandlungen sind eher die Ausnahme. Deprivierte Kinder haben ein höheres Risiko, Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden, und leiden häufig unter schwereren psychischen Folgen des Missbrauchs.

Untergruppen:

  • Einmalige Taten:
    Meist akute Ereignisse, deren Hergang relativ klar zu ermitteln ist und die häufig einer dringenden Akutversorgung und einer Nachsorge bedürfen.
  • Chronische Handlungen:
    Häufig unklares Symptombild mit unspezifischen Verhaltensauffälligkeiten, unterschiedlich alten Narben und Misshandlungsspuren, widersprüchlichen Angaben aus dem Umfeld etc. Sie sind hinsichtlich der weiteren psychischen Bearbeitung häufig noch belastender als akute einmalige Taten und stellen ein ständiges Problem der Ermittlung der Eingriffsschwelle sowohl in der ärztlichen Diagnostik und Behandlung wie auch in der psychosozialen Betreuung durch die Jugendhilfe dar.

Die einzelnen Misshandlungsformen treten häufig kombiniert auf, z.B. ist das Missbrauchsrisiko bei vorangehender Vernachlässigung erhöht. Bei solchen Kombinationen mit langer Einwirkungszeit der belastenden Lebenssituationen kommt es zu deutlich schwereren psychischen Folgen. Der psychische Zustand und die Ressourcen der Kindesmutter sind ein wesentlicher Einflussfaktor für Kinderschutzmaßnahmen und auch den klinischen Verlauf.

Vernachlässigung und Misshandlung sowie sexueller Missbrauch sind Straftatbestände im Sinne des StGB, also Interpretationenen von Sachverhalten. Dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nicht des Arztes. Wenn die Begriffe Vernachlässigung,Misshandlung und sexueller Missbrauch in der Medizin verwendet werden, so ist die Verwendung nicht immer deckungsgleich mit der strafrechtlichen Verwendung. Diese Begriffe sollten also nur vorsichtig gebraucht werden; neutrale Beschreibungen sind vorzuziehen.

 

Verwandte Artikel

Erythema exsudativu...

Glutarazidurie Typ ...

Glutensensitive Ent...

Hepatitis B

Malabsorptionssyndr...

Stumpfes Bauchtraum...

 
   Anzeige